Hundesteuer
Die Stadt Aalen erhebt eine Hundesteuer. Grundlage hierfür ist die vom Gemeinderat beschlossene Hundesteuersatzung. Der Landesgesetzgeber schreibt den Gemeinden vor, dass sie eine Hundesteuer erheben müssen.
Der Steuer unterliegt das Halten von Hunden durch natürliche Personen im Stadtgebiet, soweit es nicht ausschließlich der Erzielung von Einnahmen dient.
Verfahrensablauf
Die An- und Abmeldung eines Hundes hat innerhalb eines Monats schriftlich zu erfolgen. Die Meldungen können Sie bei der Stadtkämmerei der Stadtverwaltung (Rathaus, Zimmer 214, Telefon: 07361 52-1214), bei den Bezirksämtern sowie bei den Ortschaftsverwaltungen vornehmen.
Sind Sie innerhalb des Stadtgebiets umgezogen, wären wir für eine kurze Mitteilung der neuen Anschrift dankbar.
Mit der Anmeldung erhält der Hundehalter eine Hundesteuermarke. Diese ist Eigentum der Stadt Aalen und muss bei der Abmeldung zurückgegeben werden. Bei Verlust einer Hundesteuermarke erhält der Halter eine Ersatzmarke ausgehändigt. Dasselbe gilt für den Ersatz einer unbrauchbar gewordenen Steuermarke.
Steuersatz und Fälligkeit
Steuerschuldner ist, wer einen mehr als drei Monate alten Hund zum Zwecke der persönlichen Lebensführung hält.
Die Steuerschuld für das Kalenderjahr entsteht am 1. Januar für jeden an diesem Tag im Stadtgebiet gehaltenen über drei Monate alten Hund.
Die Steuer beträgt im Kalenderjahr für
- jeden ersten Hund 108,00 €
- jeden zweiten und jeden weiteren Hund 216,00 €
- jeden gefährlichen Hund (Kampfhund) 702,00 €
- jeden zweiten und jeden weiteren gefährlichen Hund (Kampfhund) 1.404,00 €
- jeden Zwinger 216,00 €
Beginnt oder endet die Steuerpflicht im Laufe des Kalenderjahres, beträgt die Steuer den entsprechenden monatlichen Bruchteil der Jahressteuer.
Den Hundebesitzern wird bei Anmeldung bzw. jeweils im Januar der Hundesteuerbescheid mit der Steuermarke für das jeweilige Kalenderjahr zugesandt, aus dem auch die Fälligkeit zu entnehmen ist.
Steuerbefreiungen und Steuerermäßigungen
Eine Steuerbefreiung wird auf Antrag für Hunde, die Gebäude bewachen welche vom nächsten bewohnten Gebäude mehr als 150 Meter entfernt sind, sowie für Rettungshunde mit entsprechender Prüfung gewährt.
Schwerbehinderte Steuerpflichtige, die gehörlos sind oder einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „aG“, „Bl“, „B“, „H“ besitzen, erhalten ebenfalls auf Antrag eine Steuerbefreiung.
Hundehalter mit einem auf Brauchbarkeit geprüften Jagdhund können auf Antrag eine Steuerermäßigung auf die Hälfte der normalen Steuer erhalten, sofern auch eine Jagdpacht nachgewiesen werden kann.
Weitere Hinweise
Sollten Sie Fragen zur Hundesteuer generell oder zu Steuerbescheiden haben, stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.
Bei Zahlungsangelegenheiten (Erstattungen, Abbuchungsaufträge, Mahnungen o. ä.) wenden Sie sich bitte an die Stadtkasse Aalen.
Link
FAQs (Stand: Dezember 2023)
Nach der Satzung über die Erhebung der Hundesteuer der Stadt Aalen muss Hundesteuer zahlen, wer zu Zwecken der privaten Lebensführung einen Hund in seinen Haushalt aufnimmt. Unabhängig davon, wer der Eigentümer ist, ist ein Hund da aufgenommen, wo er lebt, versorgt und betreut wird.
Wohnen in diesem Haushalt mehrere Personen, sind alle Haushaltsmitglieder Gesamtschuldner für die Hundesteuer.
Hundehalter ist man auch, wenn man einen Hund in Pflege nimmt, in Verwahrung oder auf Probe zum Anlernen hält.
Jeder Hund muss innerhalb eines Monats nach der Anschaffung oder dem Zuzug nach Aalen angemeldet werden. Oder nachdem der Hund das Alter von drei Monaten erreicht hat. Die steuerliche Anmeldung eines Hundes erfolgt bei der Stadtkämmerei, Abteilung Steuern und Abgaben, der Stadt Aalen.
Den Vordruck für die Hundeanmeldung finden Sie in der rechten Spalte dieser Seite. Die ausgefüllte und unterschriebene Anmeldung kann per Post, Fax, E-Mail übermittelt oder persönlich bei der Abteilung Steuern und Abgaben bzw. auch in den Bezirksämtern und Ortschaftsverwaltungen abgegeben werden.
Mit der Anmeldung des Hundes wird eine Hundesteuermarke ausgegeben, die außerhalb des Hauses oder Grundstücks am Halsband des Hundes befestigt werden muss. Dies dient als Nachweis, dass der Hund angemeldet ist.
Häufig wird bei der Bezeichnung der Hunderasse lediglich die Angabe "Mischling" gemacht. Für die Feststellung der Mischlingsart wird gebeten jedoch möglichst zwei Hunderassen zu nennen und/oder ein Foto des Tieres per Email zu senden.
Die Steuerpflicht entsteht mit dem ersten Tag des auf die Aufnahme folgenden Kalendermonats, frühestens mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund drei Monate alt wird. Beginnt die Hundehaltung bereits am ersten Tag eines Kalendermonats, so beginnt auch die Steuerpflicht mit diesem Tag.
Die Kosten für den ersten Hund betragen jährlich 108 Euro. Für jeden weiteren Hund sind jeweils 216 Euro jährlich zu entrichten (im Jahr der An-/Abmeldung jeweils nur anteilig nach Monaten).
Die Hundesteuer für Kampfhunde beträgt jährlich 702 Euro für den ersten Kampfhund und 1.404 Euro für jeden weiteren Kampfhund.
Für einen Zwinger zur Hundezucht fallen 216 Euro an.
Die Hundesteuer wird jährlich im Januar durch einen Bescheid festgesetzt und ist zu dem im Bescheid genannten Zahlungstermin zu entrichten. Zusammen mit diesem Bescheid wird die aktuelle Steuermarke versendet. Bei der erstmaligen Festsetzung der Hundesteuer ergeht der Bescheid unterjährig nach der Anmeldung.
Alle in einem Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern und Halterinnen gemeinsam gehalten. Halten z.B. Ehepartner zwei Hunde, so ist es nicht möglich, einen Hund auf den einen Partner und einen Hund auf den anderen Partner anzumelden.
Der Steuersatz wird vom Gemeinderat festgelegt. Steuersätze umliegender Städte und Gemeinden sowie z.B. die Inflationsrate fließen dabei in die Betrachtung mit ein.
Von der Hundesteuer ist eine Steuerbefreiung auf Antrag zu gewähren für das Halten von:
- Blindenhunden oder Hunden von sonstigen hilfsbedürftigen Personen mit Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen “B“, “BL“,“aG“ oder “H“.
- Rettungshunden mit entsprechendem Nachweis
- Hunden, die zur Bewachung von Gebäude dienen, sofern das nächste bewohnte Gebäude mehr als 150 Meter entfernt ist
Für Jagdhunde gibt es eine Ermäßigung, sofern der Besitzer eine eigene Jagdpacht und die Brauchbarkeit des Hundes nachweisen kann.
Die Hundesteuer zielt darauf ab, die Population zu kontrollieren und einen verantwortungsvollen und dem Tierwohl verpflichteten Umgang mit dem Hund zu gewährleisten.
Bei einem Umzug in eine andere Gemeinde müssen Sie ihren Hund bei der Stadt Aalen abmelden und in Ihrer neuen Gemeinde anmelden. Die Ummeldung erfolgt nicht automatisch.
Sollte sich die Wohnadresse innerhalb des Stadtgebiets geändert haben, wird um Mitteilung gebeten. Ebenso, bei Änderung in der Haushaltsgemeinschaft und/oder Hundehaltung. Für weitere Informationen ist die Steuerabteilung unter folgender Rufnummer zu erreichen: 07361 52-1214.
Sie können Ihren Hund durch ein Abmeldeformular abmelden. Dieses finden Sie in der rechten Spalte dieser Seite oder erhalten dieses bei der Abteilung für Steuern und Abgaben sowie bei den Bezirksämtern und Ortschaftsverwaltungen. Gerne können Sie das Abmeldeformular einfach per E-Mail, Fax oder Brief an die Abteilung für Steuern und Abgaben senden.
Es ist nicht erforderlich, Nachweise wegen Ableben oder Verkauf des Tieres beizufügen. Sofern die Abteilung für Steuern und Abgaben diese jedoch nachträglich verlangt, sollten die Dokumente vorliegen.
Zwingend erforderlich bei Abmeldung des Tieres ist die Rückgabe der aktuellen Steuermarke. Diese bitte an das Abmeldeformular heften oder nachträglich an die Abteilung für Steuern und Abgaben zurücksenden.
Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Hundehaltung beendet wird. Das Ende der Hundehaltung ist innerhalb eines Monats schriftlich bei der Stadt Aalen anzuzeigen. Die Hundesteuermarke des aktuellen Jahres ist der Hundesteuer-Abmeldung beizufügen.
Die Steuermarke des aktuellen Jahres ist bei Abmeldung des Hundes an die Abteilung für Steuern und Abgaben zurück zu geben. Sofern Sie es wünschen, können Sie die Steuermarke jedoch nach Ablauf der Gültigkeit (Jahreswechsel) wieder von der Abteilung für Steuern und Abgaben zurückerhalten. Vermerken Sie dies einfach bei Ihrer Abmeldung, wir bewahren die Steuermarke solange für Sie auf.
Ca. 2.900 (Stand: Dezember 2023)
Ca. 340.000 Euro jährlich (Stand: Januar 2023)
Steuern sind im Gegensatz zu Abgaben nicht mit einer besonderen Gegenleistung verbunden. Die Hundesteuer soll ordnungspolitische Ziele verfolgen. Steuern allgemein werden u.a. für die Finanzierung von Schulen, Kindergärten, Sporthallen etc. herangezogen – natürlich auch für die Einhaltung von Umweltschutzmaßnahmen z.B. in Form von Dog Stations/Hundetoiletten.
Wird ein Hund ermittelt, der nicht bei der Abteilung für Steuern und Abgaben der Stadt Aalen gemeldet ist, wird die Steuer rückwirkend festgesetzt und ein Bußgeldverfahren eingeleitet. Dies kann eine Geldbuße von bis zu 10.000 Euro nach sich ziehen. Das Amt für Bürgerservice und öffentliche Ordnung führt Kontrollen auf den Straßen durch – die Abteilung für Steuern und Abgaben erhält auch Meldungen von der Polizei über Hundebesitz und geht Anzeigen über Hundebesitz nach.
Öffnungszeiten
Montag, 8.30 bis 11.45 Uhr
Dienstag, 8.30 bis 11.45 Uhr
Mittwoch, 8.30 bis 11.45 Uhr
Donnerstag, 15 bis 18 Uhr
Freitag, 8.30 bis 12 Uhr
Auch außerhalb der Sprechzeiten Termine möglich!
Bitte Termin vereinbaren!