Handwerksordnung
Der selbstständige Betrieb eines Handwerks als stehendes Gewerbe darf nur ausgeübt werden, wenn der Betrieb in die Handwerksrolle bei der Handwerkskammer eingetragen ist. Darüber hinaus ist die Anzeige des Gewerbes nach § 14 der Gewerbeordnung bei der Gewerbebehörde erforderlich.
Zuständige Dienststellen
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